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BPatG, 11.07.2006 - 27 W (pat) 200/04 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
Lions
Auszug aus BPatG, 11.07.2006 - 27 W (pat) 200/04
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - SabÂl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jüngeren Marke mit der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke zu groß, um Verwechslungen bei den angegriffenen Waren wegen deren hochgradigen Ähnlichkeit zu den für die ältere Marke geschützten Waren mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.Der Senat vermag sich aber nicht der nicht näher begründeten Annahme der Markenstelle anzuschließen, dass auch eine schriftbildliche Ähnlichkeit der Marken, die für sich genommen bereits zur Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions), nicht vorliege.
- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus BPatG, 11.07.2006 - 27 W (pat) 200/04
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - SabÂl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jüngeren Marke mit der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke zu groß, um Verwechslungen bei den angegriffenen Waren wegen deren hochgradigen Ähnlichkeit zu den für die ältere Marke geschützten Waren mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. - EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 11.07.2006 - 27 W (pat) 200/04
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - SabÂl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jüngeren Marke mit der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke zu groß, um Verwechslungen bei den angegriffenen Waren wegen deren hochgradigen Ähnlichkeit zu den für die ältere Marke geschützten Waren mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. - EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 11.07.2006 - 27 W (pat) 200/04
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - SabÂl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jüngeren Marke mit der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke zu groß, um Verwechslungen bei den angegriffenen Waren wegen deren hochgradigen Ähnlichkeit zu den für die ältere Marke geschützten Waren mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.